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Die Fluggastrechte-Verordnung gilt grundsätzlich für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union starten. Darüber hinaus findet sie Anwendung auf Flüge aus Drittstaaten in die Europäische Union, sofern diese von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, in einem EWR-Staat wie Norwegen oder Island oder in der Schweiz durchgeführt werden. Keine Anwendung findet die Verordnung hingegen auf Flüge aus Drittstaaten in die EU, wenn diese von Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU durchgeführt werden. Für Flüge, die vollständig außerhalb der Europäischen Union stattfinden, können lediglich die jeweiligen nationalen Regelungen der betroffenen Staaten Anwendung finden, die jedoch in der Regel einen deutlich geringeren Schutz für Fluggäste bieten.
Fluggastrechte bei Flugverspätung, Annullierung und Nichtbeförderung
Die sogenannten Fluggastrechte bezeichnen im Reiserecht und im Verbraucherschutz die gesetzlichen Ansprüche von Flugreisenden gegenüber Fluggesellschaften bei Flugunregelmäßigkeiten. Sie ergänzen die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche von Passagieren und sollen sicherstellen, dass Fluggesellschaften bei Nichtbeförderung, Flugannullierungen oder erheblichen Flugverspätungen Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erbringen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im europäischen Rechtsraum vor allem in der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Daneben können unter Umständen auch Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bestehen, das die Haftung von Luftfahrtunternehmen im internationalen Luftverkehr regelt.
Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung
Die Fluggastrechte-Verordnung gilt grundsätzlich für alle Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der Europäischen Union starten. Darüber hinaus findet sie Anwendung auf Flüge aus Drittstaaten in die Europäische Union, sofern diese von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, in einem EWR-Staat wie Norwegen oder Island oder in der Schweiz durchgeführt werden. Keine Anwendung findet die Verordnung hingegen auf Flüge aus Drittstaaten in die EU, wenn diese von Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden. Für Flüge, die vollständig außerhalb der Europäischen Union stattfinden, können lediglich die jeweiligen nationalen Regelungen der betroffenen Staaten Anwendung finden, die jedoch in der Regel einen deutlich geringeren Schutz für Fluggäste bieten.
Voraussetzungen für Ansprüche von Flugpassagieren
Die Ansprüche der Passagiere richten sich im Wesentlichen nach der Art der Flugunregelmäßigkeit und der Flugdistanz. Maßgeblich ist dabei nicht die tatsächlich geflogene Strecke, sondern die Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach der sogenannten Großkreismethode. Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist grundsätzlich, dass sich der Fluggast ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Check-in einfindet.
Entschädigung bei Nichtbeförderung und Flugannullierung
Kommt es zu einer Nichtbeförderung, etwa infolge einer Überbuchung, kann der Passagier zwischen mehreren Möglichkeiten wählen. Er hat Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, auf eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zum Zielort, auf einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangspunkt oder auf eine Umbuchung zu einem späteren Termin, sofern Plätze verfügbar sind. Zusätzlich steht dem Fluggast regelmäßig eine pauschale Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung zu. Diese beträgt 250 € bei Flugstrecken bis 1.500 km, 400 € bei Strecken zwischen 1.500 km und 3.500 km sowie 600 € bei Langstrecken über 3.500 km. Wird ein Alternativflug angeboten, der das Endziel nur geringfügig später erreicht, kann sich diese Ausgleichszahlung unter Umständen um 50 % reduzieren.
Rechte bei Flugverspätungen
Auch bei Flugverspätungen bestehen Ansprüche der Passagiere. Bereits bei erheblichen Verzögerungen des Abfluges muss die Fluggesellschaft sogenannte Betreuungsleistungen bereitstellen, etwa Mahlzeiten und Getränke, Kommunikationsmöglichkeiten oder – falls erforderlich – eine Hotelunterbringung einschließlich Transfer. Beträgt die Verspätung mehr als fünf Stunden, können Passagiere die Reise abbrechen und eine Erstattung des Ticketpreises verlangen.
Ausgleichszahlung bei mehr als drei Stunden Verspätung
Besondere Bedeutung hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Fluggäste auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben können, wenn sie ihr Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreichen. Die Höhe dieser Entschädigung entspricht den Beträgen, die auch bei Flugannullierungen vorgesehen sind. Für die Berechnung der Verspätung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht der Zeitpunkt der Landung maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und die Passagiere das Flugzeug verlassen können.
Anschlussflug verpasst durch Verspätung
Ein Entschädigungsanspruch kann auch entstehen, wenn eine Verspätung dazu führt, dass ein Passagier seinen Anschlussflug verpasst und dadurch das Endziel mit mehr als drei Stunden Verzögerung erreicht. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Fluggesellschaften beteiligt sind oder ein Teil der Flugstrecke außerhalb der Europäischen Union liegt, sofern die gesamte Flugverbindung einheitlich gebucht wurde.
Weitere Schadensersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen
Neben den pauschalen Ausgleichszahlungen können unter Umständen auch weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Montrealer Übereinkommen, setzen jedoch voraus, dass ein konkreter Schaden nachweisbar ist. Insgesamt soll das System der Fluggastrechte gewährleisten, dass Passagiere bei Flugunregelmäßigkeiten nicht schutzlos gestellt sind und für erhebliche Unannehmlichkeiten eine angemessene Entschädigung erhalten.